Internet Statement 2006-40

 

Ein völlig destruktives Machwerk

Wie Merkel und Co. das „Anti-Diskriminierungsgesetz“ von Schröder-Fischer mit aller Macht durchdrücken wollen


Walter Grobe, 21.05.06/14.6.06         

Als Anfang Mai die große Koalition ziemlich überraschend mit der Absicht herauskam, das seinerzeit gescheiterte „Anti-Diskriminierungs-Gesetz“ der Schröder-Fischer-Regierung fast unverändert neu aufzulegen und im Eilverfahren durch die parlamentarischen Gremien zu drücken, war das Befremden groß. Die Unionsparteien mußten sich fragen lassen, weshalb sie ein Gesetz, das sie zuvor strikt abgelehnt hatten, nunmehr mit größtem Eifer zur eigenen Sache machen. In einigen Punkten wurde auch sachliche Kritik der geplanten Bestimmungen erneut öffentlich geäußert. Von verheerenden Auswirkungen bspw. im Arbeitsrecht war die Rede, von unvertretbaren Vorrechten, die bestimmte Gruppen im alltäglichen Leben erhalten würden, bspw. bei der Vermietung von Wohnraum.

Es geht hier darum, die Kritik nicht auf halbem Weg steckenbleiben zu lassen. Die Frage nach den Motiven der Merkel-Stoiber-Führung bei solch einem Gesetz, das selbst von Unternehmerverbänden klar abgelehnt wird, steht. Nur schwach beleuchtet wurden bisher auch die kulturellen Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf einen bestimmten Bereich, die sogenannten gleichgeschlechtlichen Lebensformen und die entsprechenden Interessenverbände, die schon durch die Schröder-Fischer-Regierung der Gesellschaft als ganz besonders förderungswürdig vorgesetzt worden waren.

Das "Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz", wie das „Anti-Diskriminierungsgesetz“ jetzt heißt, fällt zunächst durch eine enorme Ausdehnung des Feldes möglicher Rechtsstreitigkeiten auf.  Die Möglichkeiten, mit Behauptungen über angebliche Diskriminierung im Arbeitsleben und  in Mietverhältnissen Druck auszuüben, mit dubiosen Paragraphen und Prozessen zu drohen und so bestimmten Personen und gesellschaftlichen Gruppen ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen, werden stark erweitert und  noch verstärkt durch die rigorose „Umkehrung der Beweislast“, die einen Kernpunkt des AGG bildet.

Verhandlungen über Arbeitsverhältnisse, Mietverhältnisse u.ä. würden von vornherein nur mit umfassender Dokumentation zu führen sein, um späteren Klagen vorzubauen, und zusätzlichen bürokratischen Aufwand erfordern, zu dem die meisten Firmen gar nicht in der Lage sind. Das wurde verschiedentlich plausibel vorgebracht. 

In zwei wesentlichen Punkten geht das AGG über Vorgaben der EU deutlich hinaus.

Es heißt in den §§ 1 und 2 des Entwurfs von SPD/CDU/CSU u.a., daß

„Benachteiligungen..... aus Gründen der sexuellen Identität“ künftig unzulässig seien, u.a. „in Bezug auf.....8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.“

Die EU hatte  Benachteiligungsfälle wegen der sogenannten sexuellen Ausrichtung nur im Hinblick auf Arbeits- und Ausbildungsbeziehungen formuliert. Von der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, bspw. den Mietverhältnissen, ist bei ihr in diesem Zusammenhang keine Rede.

Was besagt das AGG hier konkret?

Die Justizministerin Zypries hat bei der Vorstellung des AGG versucht, die Öffentlichkeit zu veralbern, indem sie zu diesem Punkt das Beispiel eines Restaurants anführte, das von einer Gruppe Behinderter, die nur mit den Füßen essen können, aufgesucht wird und ihnen mit Rücksicht auf die übrigen Gäste, die sich durch diese Behinderten gestört fühlen könnten, den Zutritt verweigert. Dem werde das AGG nunmehr einen Riegel vorschieben. Das ist ein ablenkendes Scheinargument. Selbst wenn Organisationen, die gegen die Diskriminierung Behinderter kämpfen, der Meinung sein sollten, daß solche Fälle in der Praxis große Relevanz haben und anders als durch ein neues Gesetz nicht abgestellt werden können, so müßten sie doch selber die Frage an Zypries unterstützen, wieso dies ausgerechnet ein Gesetz sein muß,  das die Bevorrechtung und das öffentliche provokante Auftreten von sogenannten Schwulen und Lesben noch mehr als bisher unterstützt und ermuntert.

Welcher Vermieter wird, sollten solche Ideen Gesetz werden, bei Ablehnung eines Bewerbers nicht befürchten müssen, daß dieser die Behauptung aufstellt, er sei diskriminiert worden, 'weil der Vermieter etwas gegen Homosexuelle habe'?

Ein Abgelehnter wird von diesem „Gesetz“ zu Versuchen ermuntert, mit der Drohung von Schadensersatzklagen Druck auszuüben. Es wird bspw. dazu führen, daß ein Bewerber, um sich den Zuschlag zu sichern, absichtlich durchblicken läßt, er huldige derartigen Praktiken, um im Fall der Ablehnung behaupten zu können, die Gegenseite habe das bemerkt,  ihn aus diesem Grunde abgelehnt und sei nun Schadensersatz schuldig. Und das zweckmäßige Vorgehen auf Seiten eines Vermieters wird so aussehen, daß er bei der geringsten Andeutung solcher Neigungen auf seiten eines Bewerbers diesem von vornherein den Zuschlag gibt, weil er andernfalls befürchten muß, mit Klage überzogen zu werden und im Prozeß nicht nur dem individuellen Gegner, sondern auch solchen Interessenverbänden wie dem „Lesben- und Schwulenverband“ und seinen spezialisierten Juristen gegenüberzustehen, die das Recht des Prozeßbeitritts als Bevollmächtige und Beistände erhalten. (§ 23, „Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände“). Schließlich würde er im Prozeß den - meist fast unmöglichen - Beweis führen müssen, daß er keine Diskriminierung wegen sogenannter Homosexualität begangen habe, sondern ganz andere Gründe eine Rolle gespielt hätten. Solch ein Beweisansatz wäre im übrigen schon als solcher eine Beuge vor der Politik der staatlichen Aufwertung solcher gesellschaftlicher Gruppen, auch wenn er im einzelnen Verfahren erfolgreich sein sollte.

Diese Bestimmung des sogenannten AGG ist eine einzige Ermunterung zur weiteren öffentlichen Hochspielung der sogenannten Homosexualität und zum Herumtrampeln auf den Gefühlen und Rechten der großen Mehrheit.

In ähnlicher Weise könnte dieser Paragraph andere Menschen zu Behauptungen veranlassen, sie seien bei der Wohnungssuche etwa wegen ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Religion diskriminiert worden, um sich so  bessere Chancen am Wohnungsmarkt zu verschaffen als die Mehrheit, die dergleichen nicht anführen kann.

Die große Koalition versuchte, der Kritik an diesem wirklich unmöglichen Eingriff in die Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietern entgegenzuwirken mit einer kleinen Einschränkung: der kleine Vermieter, der im gleichen Gebäude wie der Mieter wohnt, genieße das Sonderrecht, sich die Mieter sozusagen nach seiner Nase auszusuchen. Das heißt jedoch nur, daß in der großen Mehrzahl aller Mietverhältnisse in Zukunft dieses völlig destruktive AGG gelten soll.

Ein weiterer Aspekt wurde geflissentlich ausgeklammert: wenn ein Vermieter in einem Haus mit mehreren Wohnungen künftig aufgrund dieses „Gesetzes“ gezwungen werden kann, bevorzugt an Angehörige solcher Gruppen zu vermieten, wie steht es mit den Rechten der übrigen Mieter? Wenn diese sich im Falle provokanten Auftretens solcher Gemeinden gestört fühlen sollten, soll ihnen in Zukunft nur übrigbleiben, die Klappe zu halten oder auszuziehen?

Bezeichnenderweise gibt es zwei große Macht- und Kapitalgruppen dieser Gesellschaft, denen das AGG das Recht zu bestimmten Diskriminierungen ausdrücklich zuschreibt: den Versicherungen und den Kirchen. Die Kirchen dürfen bspw. Bewerber, die ihnen nicht kirchenkompatibel erscheinen, ohne weitere Begründung ablehnen, und die Unionsführung rechnet sich auch noch als Leistung zu, der SPD die gesetzliche Festschreibung dieses „Kirchenprivilegs“ angeblich noch abgerungen zu haben.  Die Versicherungen erhalten ausdrücklich das Recht garantiert, bspw. von sogenannten Homosexuellen erhöhte Prämien zu fordern.

Die sogenannte Beweislastumkehr ist in der EU-Richtlinie 2000/78 Art. 10 fatalerweise bereits angelegt, allerdings nicht mit derselben Rigorosität wie im AGG. Es heißt hier zunächst:

„Artikel 10
Beweislast

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2.“

Anscheinend läßt die EU aber auch Regelungen zu, die von der sogenannten Umkehrung der Beweislast abweichen:

„(5) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.“

Der Entwurf der große Koalition läßt dies unbeachtet. Er versucht eine möglichst rigide Bestimmung durchzusetzen, nach der der ang. Diskriminierte lediglich „glaubhaft“ zu machen braucht, daß die Gegenseite sich unkorrekt verhalten habe, lediglich zu entsprechenden „Vermutungen“ Anlaß zu geben braucht, und schon hat diese die Beweislast am Hals, daß es sich anders verhält. Der entsprechende § lautet bei SPD/CDU/CSU:

„§ 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in §1 genannten Grundes vermuten lassen ['Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Identität', heißt es in §1, W.Gr.], trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes  nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig ist.“

In der Begründung dieses § versuchen SPD/CDU/CSU mit dem Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ihr Vorgehen als etwas ganz Normales, von den bisherigen Gesetzen längst schon Etabliertes erscheinen zu lassen. Sie verweisen auf das BGB:

„§ 611a
Geschlechtsbezogene Benachteiligung

(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist. ....."

Hier ist die Umkehrung der Beweislast in der Tat enthalten, und insofern ist der § 611a  vom Prinzip her nicht unproblematisch; er  bezieht sich allerdings in erster Linie auf ungerechtfertigte Benachteiligungen von Frauen im Beruf, ein Feld, auf dem zumindest in der Vergangenheit starker Reformbedarf bestand und, so ist anzunehmen, immer noch in einem gewissen Umfang besteht,  und auf dem eine sozusagen positive Diskriminierung der bisher Benachteiligten eine diskutierbare politische Maßnahme darstellt.

Da der Schutz der Frauen vor derartigen Diskriminierungen aber hier und anderswo längst geregelt ist – sofern er sich mit Gesetzen überhaupt garantieren läßt -, bringt das AGG ihnen natürlich nichts Neues. Auch andere Tatbestände ungerechtfertigter Diskriminierungen, beispielsweise wegen Behinderungen, sind, wie Rechtsexperten zu bedenken gegeben haben, anderweitig schon gesetzlich erfaßt, und um so mehr stellt sich die Frage, ob hinter diesem AGG überhaupt die Absicht steht, ungerechtfertigten Benachteiligungen zu steuern, oder nicht vielmehr etwas völlig Gegenteiliges, die Tendenz nämlich, allen möglichen speziellen Gruppen gegenüber der großen Mehrheit Vorrechte und Bevorzugungen zu verschaffen und sie permanent gegen diese auszuspielen.

Wenn der Frauenschutz-§ des BGB vom AGG kurzerhand auf andere Gruppen übertragen wird,  ergeben sich Absurditäten. Ein Islamist bspw. wird mit diesem AGG und seiner Umkehrung der Beweislast zukünftig recht einfach operieren können, um eine Anstellung zu erreichen oder betrieblichen Maßnahmen entgegenzuarbeiten. Er braucht lediglich „glaubhaft“ zu machen, daß er wegen seiner Religion benachteiligt worden sei. Er wird bspw. anführen, daß die Gegenseite bei irgendeiner Gelegenheit einmal Geringschätzung seiner Religion habe durchblicken lassen, evtl. noch sogenannte Gutachten heranziehen über angeblich in der deutschen Bevölkerung verbreitete „Vorurteile“ gegenüber dem Islam, und schon wird so manches deutsche Gericht, so wie die Justiz inzwischen überwiegend gepolt ist,  von der Gegenseite den lückenlosen Beweis verlangen, daß dergleichen bei ihr nie vorgekommen sei, daß sie dem Islam mit gleichem „Respekt“ gegenüberstehe  wie anderen Religionen, usf. Solche Bekenntnisse abzugeben wäre schon an sich eine Zumutung und ein Maulkorb für jegliche kritische Haltung.

Merkel und ihre Mannschaft haben auch mit angeblichem Druck der EU sich zu rechtfertigen versucht, der sie dazu zwinge, jetzt im Handstreich ein angeblich ungeliebtes Gesetz zu verabschieden.

Die EU-Richtlinie 2000/78 diktiere die Aufnahme der „Diskriminierung wegen der sexuellen Identität“ in den Katalog. Das soll wohl davon ablenken,  daß die Richtlinie unter aktiver Mitwirkung Deutschlands, der Schröder-Fischer-Regierung, erst zustande gekommen war, wahrscheinlich sogar auf deren besonderes Drängen, und daß auch EU-Richtlinien nicht etwas Unabänderliches darstellen. Es wird davon abgelenkt, daß das, was sich die Union nunmehr zueigen macht, die Ausdehnung auf alle möglichen Bereiche enthält, die von der EU überhaupt nicht vorgegeben sind, und daß umgekehrt Möglichkeiten der Relativierung der EU-Richtlinien im nationalen Recht, die von der EU ausdrücklich zugestanden werden, bspw. bei der sogenannten Beweislastumkehr, von ihr nicht genutzt werden.

Die Behauptung der Union, das Gesetz müsse jetzt ganz schnell wie vorgelegt verabschiedet werden, um Strafgelder der EU in Höhe von täglich 900.00,- zu vermeiden, ist ebenfalls eine Ausrede. Die Fristen und Bußgelder der EU sind bekannt, warum hat man also nicht früher einen Entwurf vorgelegt? Offenbar will man um jeden Preis die öffentliche Debatte verhindern. Es ist außerdem völlig klar, daß die einfache Umsetzung der EU-Richtlinien, wie auch im Koalitionsvertrag festgelegt, genügt hätte, statt im Grunde -  auch der EU gegenüber - ein anderes Gesetz zu machen mit einem ganz bestimmten touch. Der EU-Druck ist Vorwand, in Wirklichkeit handelt es sich um die Verwirklichung der ursprünglichen Vorhaben der Schröder-Fischer-Regierung, worauf die SPD auch ohne die Grünen weiter drängt, und im Grunde auch um die Verwirklichung gleichsinniger Vorhaben der derzeitigen CDU/CSU-Führungskreise, denn diese hätten alles in der Hand gehabt, wenn sie es gewollt hätten, um Derartiges zu blockieren.


Fazit:

Die sogenannte große Koalition legt hier ein Gesetzesvorhaben vor, das in seinen Auswirkungen auf das ganze gesellschaftliche Klima nicht schlimmer sein könnte. Bürgerliche Kritiker haben nicht zu Unrecht angegriffen, daß hier ein weiteres Bürokratie- und Justizmonster geschaffen wird. Nicht nur wird eine neue Antidiskriminierungsbehörde eingerichtet, sondern vor allem eine Flut von juristischen Auseinandersetzungen um die künstlich hinzuerschaffenen Tatbestände provoziert. Es wurde auch kritisiert, daß anstelle der normalen Ausschreibungen von Stellen, Wohnungen etc. künftig die Vergaben unterderhand zunehmen werden, um den juristischen Fallstricken des Gesetzes zu entgehen. Möglicherweise schädigt das Gesetz auf diese Weise sogar die legitimen Interessen solcher Gruppen, für die es einzutreten vorschützt, mehr als daß es sie befördert. In der Tat gibt es außer Erpressung, Denunziation und behördlich-juristisch ausgefochtenen Streitereien en masse nichts, was dieses Gesetz fördert. Es ist pure Provokation.  Es ist das Gegenteil eines Gesetzes, nämlich eine Maßnahme zur direkten Förderung von Rechtsunsicherheit und Ungesetzlichkeit. 

In einer Reihe von bürgerlichen Kritiken wurde offen von „Unfug“ gesprochen, aber das geht den Dingen nicht auf den Grund. Es muß gefragt werden, welche politischen Motive überhaupt hinter solchen Dingen stecken und wie sich überhaupt Kräfte finden können, die so etwas betreiben, was das Land ja weiter ruinieren muß. Auf jeden Fall kann man feststellen: dieser Vorstoß liegt auf einer Linie mit der Politik bestimmter Teile des deutschen und des internationalen Kapitalismus, die die immer weitere Verlagerung von Produktion ins Ausland noch forcieren und dabei auch den allmählichen Verfall aller kulturellen Standards in diesem Land in Kauf nehmen, ja ihre aktive Zersetzung betreiben. Sie denken, indem sie die Arbeiterklasse in diesem Lande immer weiter dezimieren und spalten, könnte jeder revolutionären Infragestellung des Kapitalismus von vornherein der soziale und kulturelle Boden entzogen werden.

Der Vorstoß mit dem AGG liegt auf der Linie der katastrophalen SPD-Merkel-Stoiber-Politik, wie sie sich bspw. auch im Festklammern am sogenannten Atomausstieg, der zunehmenden Auslandsabhängigkeit der Energieversorgung und der weiteren Erstickung der  inneren Produktion und des inneren Marktes bereits deutlich manifestiert hat und sich auch durch weitere und größere imperialistische Kriegsabenteuer, die zunehmend vorbereitet werden, verschärfen wird.

Einige Unions-Ministerpräsidenten haben Kritik am AGG-Entwurf geäußert, anscheinend vor allem das Hinausgehen über die EU-Vorgaben betreffend, und angekündigt, ihn nicht ohne Änderungen im Bundesrat passieren zu lassen. Sonst erfährt man in der Presse wenig, es wird allerdings gemeldet, daß Merkel sich intern mit zunehmend heftiger Kritik auch gerade wegen des AGG auseinandersetzen müsse. Sie soll entgegnet haben, die Senioren- und Behindertenverbände innerhalb der CDU hätten sie zu diesem Gesetz gezwungen. Ähnlich wie Zypries lenkt sie von der gezielten Förderung provokativer Randgruppen, einem Hauptinhalt des Gesetzes, ab. Immerhin stechen die Kritiker positiv sowohl von Stoiber wie auch der sog „Linkspartei“ ab, die öffentlich Beschleunigung bzw. noch weitere Verschärfung des AGG gefordert haben. Sollten sie ihre Möglichkeiten nicht voll nutzen, das Gesetz  wesentlich abzubiegen, würden sie in der Folge mit Merkel und ihrer Crew zusammen für dieses kriminelle Manöver verantwortlich gemacht werden müssen.

 

 

 

www.neue-einheit.com