Internet-Statement
2009-16
Gastbeitrag J. 2. Juli 2009 In Zusammenhang mit einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist es erneut zu einem offensichtlichen Fall von Deckung von unklaren Machenschaften seitens der Gewobag VB durch die Justiz (Amtsgericht Tiergarten) gekommen. Anfang des Jahres forderte die Hausverwaltung von dem Eigentümer einer Eigentumswohnung plötzlich einen Betrag einer uralten Heizkostenabrechnung von 1999/2000. Den Beleg dafür legte sie in der Mahnung trotz Einforderung nicht vor. Stattdessen kam gleich eine Klage. In dieser wurde der Beleg für die Forderung auch nur zögerlich vorgelegt. Tatsache ist, dass über all die ganzen Jahre dieser Betrag kein einziges Mal von der Hausverwaltung gegenüber dem Eigentümer angemahnt wurde. Aus diesem Grund ergab sich die Notwendigkeit, sämtliche Abrechnungen/Posten und Zahlungen an die Gewobag zu überprüfen. Dabei wurde erstmal klar, dass in den vergangenen Jahren ein großer Abrechnungssalat bei der Gewobag herrschte und erstmal festgestellt werden musste, welche Beträge eigentlich für was gezahlt wurden, insbesondere eine Sicherheitsleistung des Wohnungseigentümers von Euro 5000 für angebliche Wohngeldrückstände seit 2002 (Forderung von November 2006). Dabei kam ebenfalls heraus, dass die Hausverwaltung es versäumt hat, einem Beschluss des Amtsgerichtes Tiergarten nachzukommen und die entsprechende Abrechnung entsprechend zu korrigieren. Außerdem wurde klar, dass zum Zeitpunkt der obigen Forderung von November 2006 Rückstände seit 2002 gar nicht existierten, sondern allenfalls seit 2004, wobei genau diese Abrechnungen Gegenstand des damaligen Verfahrens waren. Inzwischen gibt es aber rechtsgültige Abrechnungen, die die vorherigen obsolet machen. Aus der Gegenüberstellung aller rechtsgültigen Abrechnungen und Zahlungen bis 2006 ergab sich ein Guthaben für den Eigentümer von rund 1461 Euro! All dies wurde mit den entsprechenden Belegen dem Gericht vorgelegt und beantragt, dass dieses Guthaben mit dem nun geforderten Betrag verrechnet wird. Dabei ist zu bedenken, dass es Aufgabe der Hausverwaltung ist, ordentlich abzurechnen und diese Arbeit nun von den Eigentümern zeitaufwendig nachgeholt werden musste. Die Gewobag hat es offenbar nicht nur versäumt, den angeblich ausstehenden Betrag für eine Heizkostenabrechnung von 1999/2000 über all die Jahre einzufordern, sondern im Übrigen auch Zahlungen und die dazu gehörigen Abrechnungen zu verwalten und entsprechend gerichtlichen Beschlüssen zu korrigieren. Dennoch hat das Gericht der Klägerin (Gewobag) Recht gegeben mit der fadenscheinigen Begründung, für die Aufrechnung würde es an Bestimmheit mangeln, obwohl ihm die entsprechenden Unterlagen vorlagen und die Beträge ordnungsgemäß vorgerechnet wurden. Bei dem der Korrektur und damit u.a. dem berechneten Guthaben zugrundeliegenden Beschluss handelt es sich um einen Beschluss, der von derselben Richterin damals gefällt wurde, die nun das Urteil in diesem Prozess gefällt hat. Somit hat sie nun Umstände umgangen, die ihren eigenen vorherigen Beschluss betreffen. In der Begründung wird dies umgangen mit der kurzen Formulierung: “Im Übrigen hat die Klägerin das seitens der Beklagten behauptete Guthaben nunmehr bestritten, so dass die Aufrechnung auch aus diesem Grunde unzulässig ist. ... es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. An diesen Voraussetzungen fehlt es. ” Dies ist nicht zutreffend. Es wird umgangen, dass die Gegenforderung sich aus rechtskräftigen Abrechnungen zusammensetzt und die Klägerin es versäumt hat, entsprechend diesen abzurechnen und obendrein umgeht die Richterin hier das von ihr selbst erstellte Urteil diesbezüglich! Außerdem wurde in dem Prozess mehrfach der Klageseite Vorteil verschafft, indem bei ihnen Fristen großzügig übersehen wurden, hingegen bei der Beklagtenseite keinerlei Zugeständnisse gemacht wurden. * |