Das Bonner Außenministerium schickte den Regierungen der Europäischen Union, der Nato und der Kontaktgruppe folgenden Friedensplan:
"1.
Stufe 1:
G 8-Ministertreffen (Anm.: die sieben führenden Industriestaaten und
Rußland) einigt
sich darauf, daß der von den Politischen Direktoren der G 8 auf Dresdener
Treffen
ausgearbeitete Forderungskatalog an Belgrad in eine Sicherheitsratsresolution
der Vereinten
Nationen umzugießen ist.
Im einzelnen wäre dabei festzulegen:
=
Zeitpunkt des Abzugs aller militärischen, polizeilichen und paramilitärischen
Kräfte.
Festsetzung des Zeitpunktes, zu dem der Abzug abgeschlossen sein muß.
Hinzutreten
muß die Verifikation des Abzugs (siehe Ziffer 4).
= Parallel zum Abzug der jugoslawischen Kräfte Verpflichtung der UCK,
alle
Feindseligkeiten einzustellen und ihre gegenwärtige Dislozierung nicht
zu verändern.
= Einrichtung einer internationalen Friedenstruppe unter Kapitel VII. (Anm. Kap. VII der UN-Charta beinhaltet auch friedenserzwingende Maßnahmen): Mit den Prinzipien: robust - no double key (Anm.: unter einheitlichem Kommando) - strict rules of e ngagement.
= Arbeitsaufnahme der Hilfsorganisationen im Kosovo so schnell wie möglich, spätestens jedoch mit dem Abzug der jugoslawischen Kräfte.
= Mit Vollendung des Abzugs der jugoslawischen Kräfte Rückkehr der Vertriebenen und Flüchtlinge in den Kosovo und Beginn der ersten Wiederaufbau- und Rehabilitationsmaßnahmen.
=
Unterstellung des Kosovo unter eine von den Vereinten Nationen autorisierte
Übergangsverwaltung bis zu einer endgültigen politischen Regelung.
2.
Stufe 2: Befassung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
Diese Einigung sollte noch am selben Tag oder so früh wie möglich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in eine Kapitel VII-Resolution umgegossen werden.
3.
Stufe 3: Umsetzung
- Die Annahme der Resolution wird der Belgrader Führung übermittelt.
Falls mit dem
Rückzug der jugoslawischen Kräfte begonnen wird, erfolgt eine
24stündige Unterbrechung
der Luftschläge. Sofern dies geschieht, wird die Pause um den Zeitraum
verlängert, der für
den Abzug der Kräfte vorgesehen ist. Wenn der Abzug der Kräfte
während des
vorgeschriebenen Zeitraums erfolgt ist, werden die Luftschläge dauerhaft
suspendiert.
- Parallel zum Abzug der jugoslawischen Kräfte: Umsetzung der Verpflichtung der UCK, Feuer einzustellen, die gegenwärtigen Positionen solange nicht zu verlassen, bis die internationale Friedenstruppe im Kosovo eintrifft. Mit diesem Zeitpunkt beginnen Entwaffnung und Entmilitarisierung der UCK.
- Bevor die internationale Friedenstruppe vollständig aufgestellt ist, rücken parallel mit dem Abzug der jugoslawischen Kräfte sukzessive schnell bewegliche Vorauskräfte der Staaten, die die internationale Friedenstruppe der Vereinten Nationen stellen, in den Kosovo ein.
- KVM (Anm: OSZE-Beobachter) nimmt ihre Verifikationsaufgabe unter den
neuen
Bedingungen wieder auf.
- Übergangsverwaltung durch die VN.
4.
Parallel dazu: Militärische Absicherung über dem Kosovo und außerhalb des Kosovo:
- Nato-Luftstreitkräfte
- Nato-Bodenstreitkräfte in MAZ/ALB (Anm: Mazedonien/Albanien)(Stärke muß festgelegt werden). Für diese Truppenteile müssen Einsatzregeln festgelegt werden.
5.
Bei Umsetzung der VN-Resolution:
So rasch wie möglich, spätestens aber mit Ankunft der Vorauskräfte der internationalen VN-Friedenstruppe in den Kosovo beginnen die internationalen Hilfsorganisationen ihr Werk.
6.
Zeitgleich mit erfolgtem jugoslawischen Truppenabzug:
- Beginn der Rückkehr von Vertriebenen und Flüchtlingen.
- Beginn der ersten Wiederaufbau-/Rehabilitationsmaßnahmen."